Wer auf der rechten Fahrspur anhält, um bei einem liegen gebliebenen Fahrzeug Pannenhilfe zu leisten, sollte auch auf einem geraden und übersichtlichen Streckenabschnitt beim eigenen Fahrzeug die Warnblinkanlage einschalten. Anderenfalls besteht ein Mitverschulden, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug auffährt. Landgericht Hildesheim 5. September 2003 Aktenzeichen: 7 S 124/03
Kurz+Bündig: Pflicht zum Warnblinken
Leistung von Pannenhilfe.