Verweigert ein Fahrzeughalter die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, kann die Zulassungsbehörde die Zulassung des Fahrzeugs versagen. Die Behörde darf die Aushändigung des Fahrzeugscheins zudem dann unterlassen, wenn das Steuerkonto noch Rückstände aufweist. VG Trier Urteil vom 24. Mai 2005 Aktenzeichen: 2 K 226/05.TR
Kurz + Bündig: Ohne Moos nix los
Zulassungsbehörde kann bei Steuerrückständen die Zulassung verweigern