Liegt nach einem Verkehrsunfall ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug des Geschädigten vor, hat dieser nicht mehr das grundsätzliche Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des Fahrzeugs oder den dafür erforderlichen Geldbetrag. Vielmehr kann der Geschädigte auf Wertersatz verwiesen werden. Amtsgericht Hameln 9. Juli 2003 Aktenzeichen: 32 C 93/03
Kurz + Bündig: Nur Wertinteresse wird ersetzt
Kein grundsätzliches Wahlrecht mehr bei wirtschaftlichem Totalschaden