Eine Vertragsstrafenklausel in den AGB des Käufers, wonach der Verkäufer für den Fall der verspäteten Anlieferung der Ware eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Prozent des Kontraktwertes zu leisten hat, ist wegen Verstoßes gegen die Inhaltskontrollen des Allgemeinen Geschäftsbedingungs Gesetztes nichtig. OLG Köln Urteil vom 19. August 2003 Aktenzeichen 3 U 26/03
Kurz + Bündig: Nichtige Vertragsstrafe
Vertragsstrafenklausel verstößt gegen AGB-Gesetz