Lässt der Fahrer eines Fahrzeugs eine seitliche Ladeklappe offen stehen, die 89 cm nach außen über das Fahrzeug hinaus und zu 39 cm in den benachbarten Fahrstreifen ragt, während er sich 15 bis 20 Meter vom Fahrzeug entfernt, um Müll zu entsorgen, so verstößt er gegen die Sorgfaltspflichten der Straßenverkehrsordnung. KG Urteil vom 15. November 2004 Aktenzeichen: 12 U 305/04
Kurz + Bündig: Klappe zu
Sorgfaltspflichten des Fahrers im Hinblick auf seine Ladeklappe