Schneidet ein Verkehrsteilnehmer beim Linkabbiegen im Kreuzungsbereich leicht die Kurve und stößt mit einem wartepflichtigen Kraftfahrzeug zusammen, das zu weit nach vorn gefahren ist, so tragen beide den bei einem Zusammenstoß eintretenden Schaden jeweils zur Hälfte. OLG Celle Urteil vom 2. Dezember 2004 Aktenzeichen: 14 U 63/04
Kurz + Bündig: Halbe-Halbe
Haftungsquote beim Verkehrsunfall