Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann erst dann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn er diesen zuvor vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hatte. Amtsgericht Daun 15. Januar 2003 Aktenzeichen: 3 C 664/02
Kurz + Bündig: Gelegenheit zur Nachbesserung
Schadensersatz nur bei vergeblicher Fristsetzung