Bei Schnee- und Eisglätte besteht eine Streupflicht der Städte und Kommunen nur in verkehrswichtigen Bereichen. Wer auf einem öffentlichen Parkplatz stürzt und zu Schaden kommt, hat daher mangels einer entsprechender Verkehrssicherungspflicht wenig Aussichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Landgericht Saarbrücken 6. Dezember 2002 Aktenzeichen: 4 O 154/02
Kurz+Bündig: Eingeschränkte Streupflicht
Streupflicht der Städte und Kommunen in verkehrswichtigen Bereichen.