Bei Abschleppmaßnahmen besteht gegenüber Anwohnern mit Parkausweis keine höhere Schutzwürdigkeit als gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern, denn die Parkberechtigung befreit lediglich von Parkgebühren. Der Inhaber ist jedoch nach wie vor verpflichtet, bei längerfristigem Parken von Zeit zu Zeit nach seinem Fahrzeug zu sehen, um unter anderem die wegen Baumaßnahmen neu aufgestellten Halteverbotszeichen beachten zu können. Verwaltungsgerichtshof Mannheim 19. August 2003 Aktenzeichen: 1 S 2659/02
Kurz + Bündig: Anwohnerfahrzeug rechtmäßig abgeschleppt
Parkausweis befreit nur von Parkgebühren