Wer kennt das nicht: zu schnell unterwegs oder noch mal eben bei „dunkelgelb“ über die Ampel und – geblitzt. Glück hat dann derjenige, der auf dem Foto des Starenkastens nicht genau zu erkennen ist. Solche Beweisfotos müssen nämlich den Betroffenen hinreichend erkennen lassen, wie jetzt das OLG Hamm entschied. Der Betroffene war von der Vorinstanz zu 150 Euro Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte dabei das Foto aus dem Starenkasten mit Bildern des Betroffenen verglichen und den Betroffenen vor allem wegen seines Oberlippen- und Kinnbarts für überführt gehalten. Dem widersprachen die Richter am OLG: Das Bild sei insgesamt unscharf und so kontrastarm, dass weder die Frisur noch die Gesichtszüge des Fahrers hinreichend deutlich zu erkennen seien. Zudem sei ein Teil des Gesichts durch den Rückspiegel verdeckt. Weil die Richter den Betroffenen damit nicht einwandfrei als Fahrer identifizieren konnten, hoben sie die Entscheidung des Amtsgerichts auf und sprachen den Mann frei. OLG Hamm Beschluss vom 13. Mai 2005 Aktenzeichen: 2 Ss OWi 274/05
Immer gut im Bild
Beweisfotos von Blitzern müssen einwandfrei sein