Im Rahmen einer Betriebskontrolle, kam es ans Licht. Ein Prokurist ließ Beförderungsleistungen von einer Firma ausführen, die weder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetses ( GüKG )war noch eine Berechtigung nach § 6 GüKG besaß. Daraufhin erließ das Bundesamt für Güterverkehr ( BAG) gegen die Firma des Prokuristen einen Bußgeldbescheid in Höhe der vereinbarten Beförderungsleistungen. Nachdem dagegen Widerspruch eingelegt wurde, landete die Angelegenheit beim Oberlandesgericht in Köln Das Gericht teilte die Auffassung des BAG, der Prokurist habe bei der Auftragserteilung fahrlässig gehandelt. Zudem besteht der Präventionszweck der Anordnung des Verfalls im Zusammenhang mit § 7 c GüKG gerade darin, durch die Abschöpfung des Wertes der erlangten Beförderungsleistungen ohne Rücksicht auf eine subjektive Vorwerfbarkeit die Wettbewerbsverzehrungen zu bekämpfen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmer beauftragt werden, die nicht nach § 3 GüKG ordnungsgemäß den gewerblichen Verkehr durchführen OLG Köln, Beschluss vom 4. März 2005 Aktenzeichen 8 Ss-OWi 121/04
Illegale Beschäftigung kann teuer werden
Geldstrafen bei Beauftragung von Fahrern die keine Erlaubnis zur Güterbeforderung haben