Beim Beladen eines Transporters war es zu einem schweren Unfall gekommen. Der bei einer Spedition angestellte Lkw-Fahrer hatte bei der beklagten Firma Kunststoffteile abzuholen. Nachdem das Personal anderweitig beschäftigt war, hatte der Fahrer nach Rücksprache und obwohl das Beladen eigentlich Aufgabe der Firma war, selbst mit angepackt. Ein fataler Fehler. Denn nachdem er bei einer Kollision verletzt worden war, wies man seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Die beklagte Firma war nämlich von einer Haftung freigestellt. Zwar zählte der Kläger auch als Betriebsfremder zu den versicherten Personen. Denn er hatte die Verladetätigkeit der Empfängerfirma übernommen. Jedoch besteht eine Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls oder bei einem Wegeunfall. Unerheblich war auch, dass der Kläger beim Anpacken auch im Interesse seiner Spedition Zeit sparen wollte. Ein solcher Beweggrund spielt eine nur untergeordnete Rolle Es blieb daher dabei: Die Beklagte haftet nicht. (gg) Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 17. Januar 2002 Aktenzeichen: 6 U 132/01
Folgenschwere Hilfsbereitschaft
Ob Gefahrgut oder nicht – der Fahrer sollte nicht unbedingt beim Be- oder Entladen helfen