Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Bußgelder von Mitarbeitern zu bezahlen, wenn diese mit dem Firmen-Lkw gegen eine Verkehrsregel verstoßen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Kiel in einem Urteil (Az.: 4 Sa 450/99). Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Bundesarbeitsgericht in einem anderem Fall (AZ.: 8 AZR 465/00). Die Urteile sind in der ADAC-Rechtszeitschrift DAR 2001, S. 328 und S. 423 nachzulesen. Der Arbeitgeber ist zwar gesetzlich zum Ersatz von so genannten Aufwendungen verpflichtet, aber nach Ansicht des Gerichts wird der Sinn des Bußgelds verfehlt, wenn es dritte bezahlen. Schließlich soll, wie der ADAC berichtet, diese Maßregelung demjenigen einen Denkzettel verpassen, der sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat. Deshalb zählt das Argument, dass der Arbeitgeber für Schäden aufkommen muss, die seinem Arbeitnehmer während der Arbeit zustoßen, nicht. Dasselbe gilt für die Begründung, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu einer kürzeren Fahrzeit führen und somit dem Arbeitgeber nützen. (tw/adac)
Firmen-Lkw: Wer sündigt, zahlt
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Bußgelder von Mitarbeitern zu bezahlen, wenn diese mit dem Firmen-Lkw gegen eine Verkehrsregel verstoßen.