Eine Spedition muss bei Betrug im EU-Versandverfah- ren für Lkw durch unkontrollierbare Außenstehende nicht haften. Das ist der Kern eines Urteils des Gerichtes Erster Instanz beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache T-330/99. Danach handelt es sich um einen besonderen Fall, wenn der Spediteur korrekt gearbeitet hat, aber Zollbeamte an Betrügereien beteiligt sind. Dieser Sachverhalt überschreite nach Artikel 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) das zumutbare Geschäftsrisiko und rechtfertige einen Erlass der Zollschuld des Spediteurs. Damit wurde eine Entscheidung der EU-Kommission annulliert. Sie hatte Zollbetrug durch einen spanischen Auftraggeber und Zöllner nicht als Grund akzeptiert, um die Flensburger Spedition Wilhelm Rotermund aus ihrer Verantwortung für die Durchführung des Versandverfahrens zu entlassen. (vr/dw)
EuGH: Keine Speditionshaftung bei Zöllnerbetrug
Der Spediteur wird nicht zur Verantwortung gezogen, wenn Zollbeamte an Betrügereien beteiligt sind