Köln/Frankfurt. Das Landgericht Köln hat am 23. Dezember entschieden, dass der Einsatz von Pfand-Coupons und deren Rückforderung bei der Auszahlung des Pfandbetrages nicht wettbewerbswidrig ist. Das Gericht hat dazu einen Antrag auf einstweilige Verfügung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V gegen einen Spar-Händler in Köln-Porz zurückgewiesen. Die Frankfurter Wettbewerbshüter behalten sich jedoch vor, gegen dieses Urteil (AZ: 33 O 375/03/LG Köln) in die Berufung zu gehen. Man warte noch andere urteile zu diesem Sachverhalt ab, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit von der Wettbewerbszentrale heute gegenüber LOGISTIK inside Der Spar-Mark verlangte von seinen Kunden sowohl die Rückgabe des Einweg-Leergutes als auch die Rückgabe des ausgehändigten Pfandcoupons, wie es das Rücknahmesystem der Kölner Vfw AG, dem der Händler wie andere Spar-Märkte in Deutschland angeschlossen ist, vorsieht. Nach Ansicht von Richter Heinz-Georg Schwitanski sei darin kein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen, zumal keine Sittenwidrigkeit nachzuweisen sei. Das Gericht verwies auch auf die Erklärungen der zuständigen Länderministerien für Umwelt von Rheinland-Pfalz, Hessen und Sachsen-Anhalt, die das Vfw-System als vereinbar mit der geltenden Verpackungsverordnung einstufen. Auch das Bundesumweltministerium bezeichnete im Herbst das Pfand-Rücknahmesystem der VfW als für eine Übergangszeit tolerierbar. Nur Nordrhein-Westfalen hatte das Vfw-System als nicht verordnungskonform einstuft.
Dosenpfand: Coupon-System von Vfw zulässig
Das Landgericht Köln weist eine Klage gegen das Pfand-Couponsystem eines Spar-Marktes in Köln zurück. Das Vfw-Rücknahmesystem ist damit zulässig. Wettbewerbszentrale prüft Berufung.