OLG Hamm, Az.: III-5 RBs 158/10, Beschluss vom 30.11.2010
Das OLG Hamm hatte entschieden, dass der "Mitführzeitraum" von 28 und 1 Tagen nicht zugleich identisch ist mit dem "Ahndungszeitraum". Damit sind Lenkzeitverstöße, die länger als 28+1 Tag zurückliegen ebenfalls zu ahnden. Zudem stand im vorliegenden Fall in Frage, ob die vorliegenden Lenkzeitverstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Die Sache war daher an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen worden.