Dem Antragsteller war 1998 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er mit 1,25 Promille im Blut im Straßenverkehr erwischt worden war. Zwei Jahre später stellte der Mann einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, fiel bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch. In den Jahren 2003 und 2004 wurde er erneut auffällig, und zwar jeweils wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nachdem eine erneut verhängte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerade abgelaufen war, erwarb der Antragsteller eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik. Die Stadt Münster untersagte dem Antragsteller jedoch, von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der wollte sich das nicht gefallen lassen und schaltete die Gerichte ein. Diese wiesen seinen Eilantrag jetzt zurück: Zwar seien ausländische Fahrerlaubnisse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch im Inland grundsätzlich unbeschränkt gültig. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn der Betreffende überhaupt keine Beziehungen zum Ausstellerstaat habe und es ihm lediglich darauf ankomme, die strengen inländischen Anforderungen an die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach alkohol- oder drogenbedingten Auffälligkeiten zu umgehen. Ein anderes Verständnis der Rechtsprechung des EuGH würde sehenden Auges eine massive Gefährdung selbst höchstrangiger, verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen in Kauf nehmen, so die Richter. Es sei nicht vorstellbar, dass der EuGH berechtigte Sicherheitsbelange von Mitgliedsstaaten ignorieren und die Verwirklichung verfassungsrechtlich fundierter Schutzpflichten des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in einem so zentralen Bereich wie der Sicherheit des Straßenverkehrs nachhaltig beeinträchtigen wolle. (pop) OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13. September 2006 Aktenzeichen: 16 B 989/06
Das Urteil der Woche: Gericht stoppt Führerscheintourismus
EuGH schränkt Recht af Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland ein: Klare Umgehung inländischer Anforderungen unzulässig