Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer verhaltensbedingt nur kündigen kann, wenn er wegen des beanstandeten Verhaltens zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat. Dass dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, entschied jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt: Ein Gepäckfahrer am Frankfurter Flughafen hatte geklagt, weil sein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen hatte. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war für die Auslieferung von Getränken zuständig. Ein Mitarbeiter einer Spedition wollte sich ein Getränk nehmen und sprach den Gepäckfahrer an. Es kam zum Streit zwischen beiden Personen. Schließlich verpasste der Gepäckfahrer seinem Gegenüber eine Kopfnuss. Dadurch ging das Opfer zu Boden und musste im Krankenhaus operiert werden. Die Arbeitsrichter entschieden, dass bei derart schweren Tätlichkeiten eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist, selbst wenn es sich bei dem Opfer nicht um einen Arbeitskollegen des Gekündigten handelt. (aru) Arbeitsgericht Frankfurt Urteil vom 21. November 2005 AZ: 1 Ca 2236/05
Das Urteil der Woche: Fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich
Arbeit + Soziales: Bei erteilter „Kopfnuss“ mit anschließender Krankenhausbehandlung des Opfers ist eine Abmahnung nicht erforderlich