Der Kläger war als stellvertretender Geschäftsführer beschäftigt und als solcher mit seinem Dienstwagen viel unterwegs. Für den Wagen war ein ADAC-Euro-Schutzbrief vorhanden, und auch sämtliche Maut- und Vignettenkosten trug der Arbeitgeber. Da der Kläger den Dienstwagen auch privat nutzte, versteuerte er den geldwerten Vorteil nach der so genannten Ein-Prozent-Methode. Das ließ sich das zuständige Finanzamt jedoch nicht gefallen und verlangte, dass der Kläger die Kosten für Schutzbrief sowie Maut und Vignetten auf Privatfahrten als Arbeitslohn versteuere. Dies bestätigte jetzt der Bundesfinanzhof in letzter Instanz: Die Gebühren für die Straßenbenutzung seien regelmäßig kein Bestandteil der durch das KFZ entstehenden Aufwendungen, da sie nicht unmittelbar und zwangsläufig mit dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs verbunden seien. Die Kosten des Schutzbriefes seien ebenfalls zu versteuern, weil dieser auf den Kläger persönlich ausgestellt war und zudem auch dessen Privatfahrzeuge umfasste. (aru) BFH Urteil vom 14. September 2005 Aktenzeichen: VI R 37/03
Das Urteil der Woche: Ersatz der privaten Mautkosten zählt als Arbeitslohn
Mit der Ein-Prozent-Methode lassen sich nicht alle Kosten für private Fahren mit dem Dienstwagen versteuern