Ratingen/Hannover. In der Rechtsfrage um die Verwendung der Bezeichnung „Post“ hat TNT Post einen weiteren Erfolg errungen. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz eine Klage der Deutschen Post AG gegen die Verwendung der Bezeichnung „EP Europost“ (AZ BGH: I ZR 79/06) abgewiesen. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof erneut, dass die Bezeichnung „Post“ ein beschreibender Begriff ist und die Benutzung in beschreibender Form - auch als Teil eines Unternehmensnamens - durchaus zulässig ist. Die Deutsche Post AG hatte im Jahr 2000 die Bezeichnung "Post" als Wortmarke angemeldet und nach der Eintragung 2003 unter anderem den TNT-Konzern wegen angeblicher Verletzung der Marke verklagt. Verschiedene Gerichte haben die Klagen bereits abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat nun in diesem Fall letztinstanzlich für Klarheit gesorgt. „Der Versuch der Deutschen Post AG, uns trotz der Marktöffnung das Führen des Begriffs ,Post‘ im Namen zu untersagen, ist damit zum wiederholten Mal gescheitert“, begrüßt Mario Frusch, CEO von TNT Post Deutschland, die Entscheidung. „Für den Wettbewerb im deutschen Postmarkt ist dies ein positives Signal. Wie schon beim Urteil zum Post-Mindestlohn vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Dezember 2008 wurde hier erneut bestätigt, dass die Versuche, den Wettbewerb im Postmarkt zu bremsen oder ganz zu verhindern, auf Dauer vor Gericht keinen Bestand haben.“ (ak)
Bundesgerichtshof: Deutsche Post hat kein Monopol auf Bezeichnung „Post“
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz eine Klage der Deutschen Post AG gegen die Verwendung der Bezeichnung „EP Europost“ abgewiesen