Mit dem Fahrzeug des Klägers war es zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer hatte einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fuchs ausweichen wollen, abgebremst und gleichzeitig versucht, rechts auszuweichen. Resultat des missglückten Manövers: Das Fahrzeug war zunächst gegen die rechte Leitplanke geprallt, dann gegen die linke und war schwer beschädigt liegen geblieben. Den mit 7000 Euro bezifferten Schaden wollte der Kläger von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt bekommen, holte sich aber durch alle Gerichtsinstanzen eine Abfuhr. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten die entstehen, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Jedoch darf das Schadensrisiko nicht außer Verhältnis zum Rettungsversuch stehen. Dies war aber bei dem Ausweichmanöver der Fall. Wird das Ausweichen vor einem Wildschwein oder Reh allgemein für geboten erachtet, verneinten die Richter dies bei einem Fuchs. Wenn nicht der Versicherungsnehmer gefahren ist, so muss er sich dennoch den grob fahrlässigen Rettungsversuch zurechnen lassen. Bundesgerichtshof 25. Juni 2003 Aktenzeichen: IV ZR 276/02
BGH: Fuchs gerettet, Wagen zerstört
Unnötiges Ausweichmanöver