Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Parkplatz abgestellt, der laut Beschilderung nur vom Mitarbeitern und Lieferanten benutzt werden sollte. Nach Dienstende musste sie feststellen, dass ihr Fahrzeug durch einen nahe geparkten Motorroller beschädigt worden war. Ihre Schadensersatzklage gegen den Halter und Fahrer des Zweirades sowie gegen dessen Versicherung blieb auch auf die Berufung der Beklagten hin erfolgreich. Denn die Richter stellten klar, dass nach der so genannten verkehrstechnischen Auffassung der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ als Voraussetzung für die im Straßenverkehrsgesetz verankerte Gefährdungshaftung entstanden war. Denn auch von einem abgestellten Kraftfahrzeug geht eine Betriebsgefahr aus, sofern es sich innerhalb des Verkehrsraums befindet. Dies war bei dem unbeschrankten Parkplatz der Fall. Da er ohne irgendwelche Hindernisse von jedermann benutzt werden konnte, fand auf der Fläche des Parkplatzes öffentlicher Verkehr statt. Die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug der Klägerin ausging, trat zudem vollständig hinter derjenigen des Motorrollers zurück: Diese war auf Grund der größeren Instabilität und der Gefahr des Umkippens stark erhöht, so dass die Beklagten den Schaden vollständig übernehmen mussten. Landgericht Bochum 5. März 2004 Aktenzeichen: 5 S 195/03
Betriebsgefahr auch beim Parken
Streit wegen eines umgekippten Rollers