Der beklagte Arbeitnehmer hatte bei der Klägerin einen Arbeitsvertrag unterschrieben, es sich aber kurzfristig anders überlegt. Als er dies mitteilte, machte der Arbeitgeber wegen einer vereinbarten Vertragsstrafenregelung einen Bruttoarbeitslohn gerichtlich geltend. Ohne Erfolg, denn solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. .So hielten die Richter angesichts einer nur zweiwöchigen Kündigungsfrist ein volles Bruttogehalt für entschieden zu hoch. Bundesarbeitsgericht 4. März 2004 Aktenzeichen: 8 AZR 196/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 24/04.
BAG: Unwirksame Vertragsstrafe
Unangemessene Vertragsstrafe ist unwirksam