Der Arbeitgeber hatte geplant, das Kommen und Gehen seiner Mitarbeiter zu überwachen und auch die bei Kundenfirmen eingesetzten Arbeitnehmer entsprechend zu kontrollieren. Deshalb hatte er die Anweisung erteilt, dass seine Mitarbeiter die in den jeweiligen Kundenbetrieben vorhandenen Zugangsschleusen benutzen sollten und ihre Fingerabdrücke in einem dort installierten Fingerprint-Scanner zu hinterlegen hätten. Doch das Vorhaben stellte sich als Schnellschuss heraus. Denn als der Betriebsrat von dem neuen biometrischen Zugangskontroll-system erfuhr, erhob er Einspruch. Mit Erfolg. Denn der Arbeitgeber hätte die Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einem entsprechenden Spruch der Einigungsstelle technisch überwachen bzw. ihnen die Anweisung erteilen dürfen, sich der Zugangskontrolle im fremden Betrieb zu unterwerfen. Vielmehr sieht das Betriebsverfassungsgesetz für beide Fälle ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vor, wobei es keine Rolle spielte, dass die Zugangskontrolle in einem fremden Betrieb errichtet ist und der Arbeitgeber keinen unmittelbaren Einfluss auf dieses hat. Bundesarbeitsgericht 27. Januar 2004 Aktenzeichen: 1 ABR 7/03
BAG: Mitbestimmung bei Kontrollen
Der Betriebsrat muss technischen Überwachungen der Mitarbeiter grundsätzlich zustimmen