Mit einem bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigten Lagerarbeiter waren rund 6 Euro Stundenlohn vereinbart. Das befand der Arbeiter als sittenwidrig niedrig und klagte auf den durchschnittlichen Lohn, der bei ungelernten Arbeitern doppelt so hoch sei. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, da der Verdienst in einem branchenspezifisch einwandfreien Haustarifvertrag geregelt worden sei. Dass der Lohn unter dem Sozialhilfesatz lag spiele keine Rolle, da Sozialhilfe an individuelle Bedürfnisse geknüpft sei und hier kein Missverhältnis zwischen Arbeit und Entgelt bestand. Bundesarbeitsgericht 24. März 2004 Aktenzeichen: 5 AZR 303/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 21/04.
BAG: Lohn unterhalb des Sozialhilfesatzes nicht sittenwidrig
Branchenspezifischer Haustarifvertrag nicht zu beanstanden