Der Kläger hatte nach über 30jähriger Beschäftigungsdauer eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers erhalten. Danach sollte das Arbeitsverhältnis nach einer Auslauffrist betriebsbedingt enden, da die vom Kläger besetzte Stelle weggefallen und kein Bedarf mehr für seine Tätigkeit vorhanden sei. Doch in allen Instanzen konnte sich der Arbeitnehmer hiergegen erfolgreich zur Wehr setzen. Nachdem laut Tarifvertrag eine ordentliche Kündigung des Klägers bereits ausgeschlossen war, bestand für den Arbeitgeber eine Kündigungsmöglichkeit nur noch im extremen Ausnahmefall. Aber selbst bei einem völlig sinnentleerten Arbeitsverhältnis wäre der betroffene Arbeitnehmer bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Vorliegend hatte der beklagte Arbeitgeber, der zudem den detaillierten tariflichen Sonderkündigungsschutz zu berücksichtigen hatte, jedoch keinen ausreichenden Kündigungsgrund dargelegt. Insbesondere hatte er nicht bewiesen, dass er ohne eine Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein völlig sinnloses Arbeitsverhältnis über Jahre hinweg fortzusetzen und Gehalt ohne adäquate Arbeitsleistung auszahlen zu müssen. Bundesarbeitsgericht 8. April 2003 Aktenzeichen: 2 AZR 355/02
BAG: Kündigungsmöglichkeit nur bei sinnentleertem Arbeitsverhältnis
Der Kläger hatte nach über 30jähriger Beschäftigungsdauer eine fristlose Kündigung seines Arbeitgebers erhalten.