Der Entschluss des Arbeitgebers, einen Teil seines Unternehmens zu verkaufen, sollte für den Kläger weitreichende Konsequenzen haben. Er war in dem veräußerten Bereich tätig und hatte gegenüber seinem bisherigem Arbeitgeber zunächst dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprochen. Später erklärte er dann einen Vorbehalt und nachdem er die betriebsbedingte Kündigung in den Händen hielt, wollte er schließlich seinen Widerspruch ganz widerrufen. Doch seine Feststellungsklage, dass sein Arbeitsverhältnis auf den beklagten Betriebserwerber übergegangen ist, ging verloren. Auch wenn der frühere Arbeitgeber nichts gegen den Rückzieher eingewandt bzw. diesem zugestimmt hatte, konnte dies nichts an dem einmal erklärten Widerspruch ändern. Denn ist dieser wirksam erklärt, kann er als so genannte einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht mehr einseitig aus der Welt geschafft werden. Insbesondere ist eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer vereinbarte Aufhebung des Widerspruchs gegenüber dem Erwerber unwirksam. Bundesarbeitsgericht 30. Oktober 2003 Aktenzeichen: 8 AZR 491/02
BAG: Einmal Gesagtes gilt
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber