Dem Kläger war von seinem beklagten Arbeitgeber gekündigt worden. Einen Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses eröffnete der Arbeitgeber einen neuen Betrieb. Fünf Monate nach der Kündigung klagte der Arbeitnehmer auf Forstbestand des Arbeitsvertrags. Die Beklagte meinte, dass nach dieser Zeit der Anspruch des Klägers verwirkt sei. Das Gericht entschied für den Kläger, da der Arbeitgeber keine besonderen Umstände bezüglich des fraglichen Arbeitsplatzes geltend gemacht hatte. Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 16/04.
BAG: Arbeitnehmer argumentiert zu kurz
Recht auf Fortbestand des Arbeitsvertrages nach fünf Monaten noch nicht verwirkt