Der Kläger war über mehrere Monate ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen, als ihm am 21. Oktober die Kündigung zum 30. November ins Haus flatterte. Der Arbeitgeber hatte sich zu dem Schritt veranlasst gesehen, nachdem ihm der nächste Krankenhausaufenthalt von seinem einzigen Arbeitnehmer angekündigt worden war. Der Gefeuerte hielt die Kündigung jedoch für null und nichtig. Er meinte, Sonderkündigungsschutz beanspruchen zu können. Der Kläger hatte nämlich am 28. Oktober beim zuständigen Versorgungsamt seine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt und am 25. November einen positiven Bescheid erhalten. Danach wurde eine Behinderung rückwirkend ab Mai anerkannt. Vor Gericht musste deshalb geklärt werden, ob die Kündigung wegen der fehlenden Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam war. Eigentlich hätte der Kläger Pech gehabt. Denn die Zustimmung ist nur nötig, wenn bereits beim Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung feststeht oder beim Versorgungsamt beantragt wurde. Nur wenn der Arbeitgeber, wie vom Kläger behauptet, bereits vor der Kündigung von der geplanten Antragstellung wusste, gilt das nicht. Dann muss er sich so behandeln lassen, als ob der Antrag bereits beim Versorgungsamt eingegangen wäre. Bundesarbeitsgericht, 7. März 2002, Aktenzeichen: 2 AZR 612/00
Aktuelles Urteil: Streit um Kündigungsschutz
Für Schwerbehinderte gilt ein Sonderkündigungsrecht, das auch nachträglich anerkannt werden kann.