Der beklagte Frachtführer hat den Auftrag erhalten, Waren von Deutschland nach Portugal zu transportieren. Noch vor der Ablieferung in Portugal versagten jedoch die Bremsen des Anhängers. Der Fahrer fuhr daraufhin zu einer Werkstatt. Den abgekoppelten Anhänger ließ er unbeaufsichtigt auf dem Parkplatz vor einer Mautstelle stehen. Als er zurückkehrte, waren Ladung und Anhänger verschwunden. Der Kläger verlangte den Ersatz des Warenwertes und bekam Recht. Der Frachtführer konnte sich nicht auf die Haftungsbefreiung der CMR berufen. Der Diebstahl wäre nach Ansicht der Richter zu verhindern gewesen. So hätte jemand den Anhänger bewachen können, die Reparatur hätte an Ort und Stelle versucht oder der Transporter hätte insgesamt abgeschleppt werden müssen. So hat sich der Lkw-Fahrer aber grob fahrlässig verhalten, er hat mögliche Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen. Oberlandesgericht Hamburg, 7. Juni 2001, Aktenzeichen: 6 U 271/00
Aktuelles Urteil: Frachtführer musste haften
Bei einem Diebstahl in Portugal musste ein Frachtführer für den Warenverlust haften, weil er den gestohlenen Lkw-Anhänger allein zurück ließ.