Die bei der Mauterfassung ermittelten Daten dürfen laut Autobahnmautgesetz nur zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verwandt werden. Bei nicht unerheblichen Straftaten dürfen die Daten aber auch zu Strafverfolgungszwecken beschlagnahmt werden. Das AG Gummersbach erlaubte die Datenverwertung im Fall eines Transportunternehmers, dem ein mit einem Toll-Collect-System ausgestatteter LKW gestohlen worden war, um die Täter zu orten. Amtsgericht Gummersbach 21. August 2003 Aktenzeichen: 10 a Gs 239/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 20/04.
AG Gummersbach: Ungeahnte Möglichkeiten bei der Mauterfassung
Daten dürfen zur Strafverfolgung benutzt werden