Fahrzeuge des Typs „Sprinter“ bieten immer wieder Anlass für kontroverse Diskussionen. Auch der Verkehrsverstoß des Betroffenen war zunächst mit Bußgeldbescheid und Fahrverbot geahndet worden, nachdem er mit einem 4.6 t schweren Sprinter die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h überschritten hatte. Bei der Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung hatten die Behörden das für Lkw geltende Tempolimit von 80 km/h zu Grunde gelegt. Doch das Gericht befand, dass man es sich angesichts der komplizierten und unübersichtlichen nationalen und europäischen Rechtslage nicht so einfach machen kann. Denn selbst wenn eine Einordnung als Lkw bejaht wird, war der Betroffene einem unvermeidbaren Irrtum erlegen und musste daher freigesprochen werden. Amtsgericht Freiburg 15. März 2004 Aktenzeichen: 29 OWi 55 Js 35869/03 – AK 6/04
AG Freiburg: Rasender Sprinterfahrer bleibt ungeschoren
Verworrene Rechtslage spricht gegen Verurteilung