Coburg. Wer auf winterlichen Straßen unterwegs ist, muss besonders aufmerksam fahren, um Glatteisunfälle vermeiden zu können. Für den Träger der Straßenbaulast besteht insbesondere auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften keine generelle Streupflicht rund um die Uhr. So entschied das Landgericht Coburg.
Ein Autofahrer war auf einer Landstraße gegen zwei Uhr morgens mit seinem PKW von der Fahrbahn abgekommen. Die Temperaturen lagen knapp über dem Gefrierpunkt. Er verlangte vom Landkreis den Ersatz des Sachschadens. Der Fahrer habe auf gerader Fahrbahn ein leichtes Rutschen des PKWs bemerkt und daraufhin seine Geschwindigkeit von 90 auf 70 Kilometer pro Stunde reduziert. Dies war jedoch nach wie vor zu schnell. Auch bei Temperaturen leicht über null Grad muss damit gerechnet werden, dass Straßen glatt sind. Auf Landstraßen muss nicht rund um die Uhr gestreut werden, wenn keine besondere Gefahrenlage besteht. Vielmehr hätte der Autofahrer seine Geschwindigkeit hier weiter reduzieren müssen, um den Unfall gerade zu vermeiden. (ctw/bw)
Urteil vom 06.07.2012
Aktenzeichen 22 O 729/11