Karlsruhe. Der Käufer eines Neuwagens kann auch noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung wegen eines Mangels am Neuwagen fehlgeschlagen ist. Das entschied der Bundesgerichtshof. Er hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf. Nach dessen Einschätzung hatte der Käufer sein Rückgaberecht verwirkt, als er sich einverstanden erklärte, die Mängel an seinem Neuwagen reparieren zu lassen.
Der Kläger hatte sich geweigert, den 2009 bestellten BMW 320d aufgrund von Schäden an der Lackierung und Karosserie zu übernehmen und Nachbesserung gefordert. Als dies misslang, trat der Käufer vom Vertrag zurück. Er forderte eine 10.000 Euro Anzahlung zurück und die Freistellung von dem Darlehensvertrag. Zu Recht, urteilten die Bundesrichter in Karlsruhe. „Der Käufer eines Neuwagens kann grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht“, hieß es dazu. (ctw/ag)
Urteil vom 06.02.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 374/11