Mainz. Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter während noch laufender straf- oder dienstrechtlicher Ermittlungen nicht ohne weiteres fristlos kündigen. Das geht aus einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland- Pfalz in Mainz hervor. Geltendem Recht zufolge müsse der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem er von den Kündigungsgründen erfahren habe, heißt es darin. Dies bedeute, dass er entweder den Beginn der Ermittlungen, neue Tatsachen, die während der Ermittlungen bekannt würden, oder den Abschluss der Ermittlungen zum Anlass für eine Kündigung nehmen und dann innerhalb von zwei Wochen kündigen müsse (Az.: 7 Sa 104/09). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, gegen den unter anderem der Verdacht der Steuerhinterziehung besteht. Der Arbeitgeber stellte den Kläger bei Bekanntwerden des Verdachts mit sofortiger Wirkung frei. Zugleich forderte er von dem Mitarbeiter nähere Angaben zu den Vorgängen. Dazu kam es jedoch nicht, da der Kläger erkrankte. Einige Zeit später sprach der Chef die fristlose Kündigung aus. Anders als das Arbeitsgericht Mainz, das die Klage abgewiesen hatte, sah das LAG in der Kündigung zumindest einen formalen Mangel. Denn der Arbeitgeber habe die Zwei-Wochen-Frist, nachdem ihm die Verfehlungen des Mitarbeiters bekanntgeworden seien, nicht eingehalten. Ebenso wenig habe er mitgeteilt, welche neuen Tatsachen ihn im Laufe der Ermittlungen zur fristlosen Kündigung veranlasst hätten. Denn wenn sich der Arbeitgeber dazu entschließe, den Aus- oder Fortgang eines Strafermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens abzuwarten, könne er nicht zu einem beliebigen, willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. (dpa)
Urteil: Kündigung während Ermittlungen nicht immer rechtens
Arbeitgeber darf Mitarbeiter während noch laufender straf- oder dienstrechtlicher Ermittlungen nicht ohne weiteres fristlos kündigen