Frankfurt am Main. Widerspricht der vorläufige Insolvenzverwalter Abbuchungen vom Konto, bleibt dies wirkungslos, wenn der Schuldner den Einzug per Lastschriftverfahren genehmigt hat. Im laufenden Geschäftsverkehr kann diese Genehmigung auch stillschweigend erfolgen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Handelt es sich demnach um Abbuchungen, die im laufenden Geschäftsverkehr vorgenommen werden und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen üblicherweise und vor allem auch regelmäßig erfolgten, so kann von einer stillschweigenden Genehmigung des Schuldners ausgegangen werden. Dies gelte auch dann, wenn es sich um Beträge ganz unterschiedlicher Höhe handele, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. (ctw/ag)
Urteil vom 06.03.2013
Aktenzeichen 17 U 7/12