Karlsruhe. Verwendet der Geschäftsführer bei einem Vertragsabschluss den Firmenzusatz „GmbH“, obwohl es sich tatsächlich um eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt, haftet er persönlich für Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis. So entschied der Bundesgerichtshof. In dem verhandelten Fall hatte der Geschäftsführer statt „UG“ die Bezeichnung „GmbH“ für den Abschluss eines Werkvertrags gewählt. Der Auftraggeber verlangte Schadensersatz. Diesen konnte er auch von dem Geschäftsführer persönlich verlangen. Denn dieser hatte den Rechtsschein geweckt, dass der Vertrag mit einer GmbH geschlossen worden sei, was dem Auftraggeber eine Sicherheit vorgaukelte, die nicht vorlag. Eine GmbH hat ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, eine UG bei Gründung von einem Euro. (ctw)
Urteil vom 12.06.2012
Aktenzeichen: II ZR 256/11
Urteil: Gesellschafter haftet für Falschangabe
Bei einer Fehlbezeichnung der Rechtsform des Unternehmens muss der Geschäftsführer persönlich für die Schadenersatzforderungen einstehen.