Urteil: Formlose Kündigung

22.07.2013 12:26 Uhr

Auch wenn eine Kündigung nicht schriftlich erfolgte, kann ihre Wirksamkeit im Nachhinein nicht angezweifelt werden.

Frankfurt am Main. Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, ohne dass eine schriftliche Kündigung erfolgt, kann sich der Arbeitnehmer nicht vier Jahre später darauf berufen, dass die Schriftform nicht eingehalten wurde. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht. Eine Arbeitnehmerin hatte sich mit ihrem Arbeitgeber mündlich darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis ohne schriftliche Kündigung und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beendet wird. Sie wollte bei einem Schwesterunternehmen des Arbeitgebers in der Schweiz anfangen, und zwar kurzfristig. Damit dies gelang, verständigte sie sich auf diese Verfahrensweise mit ihrem Arbeitgeber. Als ihr dann nach vier Jahren Arbeit in der Schweiz gekündigt wurde, wollte sie zurück auf ihren alten Arbeitsplatz und berief sich hierzu auf die Formunwirksamkeit der Kündigung. Das war jedoch kein Argument, entschieden die Richter. Sie erhielt ihren Arbeitsplatz nicht zurück.

Urteil vom 26.02.2013
Aktenzeichen 13 Sa 845/12

 

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