Der Kläger war bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Anfang Dezember 2006 erhielt er ein Kündigungsschreiben, das von einer Mitarbeiterin des Beklagten mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben war. In der Zeile vor und nach der Unterschrift stand maschinenschriftlich der Name des Beklagten. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und klagte dagegen. Das Arbeitsgericht und nun auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Mann Recht: Ein Arbeitsverhältnis könne nur schriftlich gekündigt werden. Das Schriftformerfordernis verlange dabei eine eigenhändige Unterschrift des Kündigenden. Zwar könne sich derjenige, der kündigen wolle, auch vertreten lassen. Dann müsste die Kündigung aber den Zusatz „i. V.“, in Vertretung, enthalten. Das sei hier nicht erkennbar. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin keine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben habe, sondern lediglich eine fremde Willenserklärung übermitteln wollte. Das genüge jedoch dem Schriftformerfordernis nicht. Dass im Geschäftsverkehr oftmals nicht konsequent zwischen Auftrags- und Vertretungsverhältnis unterschieden werde, reiche nicht aus, um trotz des Zusatzes „i. A.“ ein Vertretungsverhältnis anzunehmen. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19. Dezember 2007 Aktenzeichen: 7 Sa 530/07
Urteil der Woche: Kündigung „i. A.“ ist unwirksam
Die Abgabe der Kündigungserklärung „im Auftrag“ verletzt das Schriftformerfordernis