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Urteil der Woche: Keine Lust auf Arbeit

17.02.2009 17:07 Uhr

Die Äußerung, keine Lust mehr zum Arbeiten zu haben, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung.

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Erklärt ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten, keine Lust mehr zum Arbeiten zu haben, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in entschieden. Die fristlose Kündigung eines Frachtabfertigers bei einem Logistikunternehmen wurde für unwirksam erklärt. Eine wegen anderer Verstöße ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde jedoch für rechtens befunden. Zwischen dem Mitarbeiter und seinen Vorgesetzten war es immer wieder zu Spannungen wegen zu spät eingereichter Atteste gekommen. Bei einem weiteren Streit äußerte der Frachtabfertiger in seinem Ärger, er habe überhaupt keine Lust mehr zum Arbeiten. Die Firma nahm diese Äußerung zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Es sei ihr nicht zumutbar, derart unmotivierte Mitarbeiter weiter beschäftigen zu müssen. Laut Urteil wurde die Äußerung jedoch im Zorn ohne „ernsthaft erkennbaren Abkehrwillen“ des Arbeitnehmers gemacht. Solange aber nicht nachgewiesen werden könne, dass der Arbeitnehmer derartige Äußerungen „aus Überzeugung und mit entsprechender Ernsthaftigkeit“ getätigt habe, komme eine fristlose Kündigung nicht infrage. (dpa) Arbeitsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 7 C2301/08

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