Urteil der Woche: Keine Bußgelder vom Chef

15.06.2010 12:30 Uhr
Wer für die Firma ein Bußgeld riskiert um Termine zu halten, muss dafür selbst aufkommen

Für die Firma sündigender Kraftfahrer muss Bußgeld selbst bezahlen / Richter: Angedrohte Kündigung war rechtswidrig und damit gegenstandslos

Mainz. Ein angestellter LKW-Fahrer ist arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, seine Fracht unter allen Umständen rechtzeitig an den Zielort zu bringen - selbst wenn ihm sein Firmenchef im Falle des Misserfolgs mit der Entlassung droht. Kann er einen eiligen Fuhrauftrag nur noch erledigen, indem er gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt und zu schnell oder zu lange fährt, bleibt er allerdings auch auf der Ordnungsstrafe selbst sitzen, wenn er dabei erwischt wird. Ein Berufskraftfahrer hat gegen seinen Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldbescheid wegen zum Nutzen der Firma begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten. Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz weist die Deutsche Anwaltshotline (D-AH) hin.

Wie die Anwaltshotline berichtet, war der betroffene LKW-Fahrer immer wieder für Fahrten zwischen dem Ruhrgebiet und dem süddeutschen Raum mit mindestens zwei Ladestellen und zwei Abladestellen eingesetzt worden - auf Weisung des Junior-Chefs des Fuhrunternehmens. Und das, obwohl er stets darauf hingewiesen habe, dass die ihm angewiesenen Touren bei Einhaltung der zulässigen Lenkzeiten nicht zu schaffen seien. Woraufhin er nur zur Antwort erhielt, er solle durchfahren, sonst sei er seinen Job los. Was der Mann, der darauf angewiesen war, mit seiner Arbeit Geld zu verdienen und seine Arbeitsstelle nicht aufs Spiel zu setzen, dann auch tat. Mit dem Ergebnis, dass ihm nach einer Verkehrskontrolle und einer anschließenden Tiefenprüfung ein summarischer Bußgeldbescheid in Höhe von 8520 Euro zugestellt wurde.

Eine Summe, für die der LKW-Fahrer nach Auffassung der Mainzer Landesarbeitsrichter zu Recht selbst aufkommen muss. „Das Bußgeld soll den jeweiligen Täter davon abhalten, in Zukunft gleichartige Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften zu begehen. Er soll nachdrücklich und eindringlich an seine Pflichten ermahnt und ihm das finanzielle Risiko einer Zuwiderhandlung persönlich bewusst gemacht werden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Hätte der Verkehrstäter einen Anspruch darauf, von den finanziellen Belastungen freigestellt zu werden, die mit der Verhängung eines Bußgeldes verbunden sind, dann würde die Geldbuße den mit ihr verfolgten Zweck verfehlen. Es bestünde - so der Mainzer Urteilsspruch - die ernste Gefahr, dass das Prinzip der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt würde. (D-AH)

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 3 Sa 497/09

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