Erschleicht sich ein Arbeitnehmer verbilligtes Essen in der Betriebskantine, darf ihm deshalb nicht gleich fristlos gekündigt werden. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Die Richter bestätigten damit ein gleichlautendes Urteil des Arbeitsgerichts und gaben der Klage einer Sachbearbeiterin gegen eine Bank statt. Die fristlose Kündigung der Frau ist damit gegenstandslos. Die Arbeitnehmerin hatte die Krankheit ihres ebenfalls bei der Bank beschäftigten Lebenspartners ausgenutzt, um mit dessen Zutrittskarte in der Kantine drei Euro billiger als regulär Mittag zu essen. Sie hatte selbst keine Zutrittskarte. Deshalb machte ihr die Bank den Vorwurf eines „Betrugsversuchs“. Laut Urteil ist die deshalb ausgesprochene fristlose Kündigung jedoch als weit überzogen anzusehen. Werde der Arbeitgeber nur um ein paar Euro geschädigt, sei eine Abmahnung notwendig, um den Mitarbeiter zu einer Besserung seines Verhaltens zu veranlassen. Auch spreche die lange Beschäftigungsdauer von fast zehn Jahren für die Sachbearbeiterin. (dpa) Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8 Sa 548/08
Urteil der Woche: Kantinenessen erschwindelt - Kündigung unwirksam
Erschleichen von verbilligtem Essen in der Betriebskantine rechtfertigt nicht automatisch die fristlose Kündigung.