Oldenburg. Die Dauerüberwachung von Autobahnen per Video zur Ahndung von Verkehrsdelikten verstößt nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg gegen das Grundgesetz. Eine solche Überwachung greife schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 und 2 der Verfassung dar, stellte das OLG in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss fest. Das Gericht hob mit seiner Entscheidung ein Bußgeld des Kreises Osnabrück auf. Die Behörde wollte einem Autofahrer mit Dauervideoaufnahmen einen zu geringen Abstand zu einem vorausfahrenden Auto nachweisen. Das Beweismittel sei illegal erlangt worden und damit nicht verwertbar, stellten die Richter fest. Die Videoüberwachung verstoße auch gegen die Grundrechte von Autofahrern, die sich auf den Straßen korrekt verhalten, argumentierte der Senat für Bußgeldsachen (AZ.: Ss Bs 186/09). Der Beschluss des Oldenburger Gerichts hat eigenen Angaben zufolge Grundsatzcharakter, weil es die erste OLG-Entscheidung in einem solchen Fall sei. Zwar hatte bereits im August das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für Dauervideoüberwachungen gebe. Es habe aber ausdrücklich offen gelassen, ob Beweise aus solchen Videos verwertet werden dürften oder nicht, teilte eine Sprecherin des OLG mit. Bundesweit hätten Amtsgerichte diese Frage seitdem unterschiedlich beurteilt. Sollte ein anderes OLG einen gleich gelagerten Fall anders bewerten, müsse der Bundesgerichtshof entscheiden. Rechtsmittel gegen den Oldenburger OLG-Beschluss gibt es nicht. "Das Urteil ist eine Bestätigung der schon bestehenden Praxis", sagte der Rechtsanwalt des ADAC Weser-Ems in Oldenburg, Frank-Roland Hillmann. Bereits nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien bundesweit fast alle Bußgeldverfahren eingestellt worden. Die Frage sei, was nun mit den von den Bußgeldstellen angeschafften Überwachungsanlagen geschehen solle. Hillmann zufolge zeichnen sie nun nicht mehr ständig auf, sondern ein Polizist starte und stoppe die Aufnahme jetzt, wenn er auf dem Überwachungsmonitor einen möglichen Abstandsünder ausmache. Das Grundproblem aber bleibe, dass mit dieser Technik auch unverdächtige Autofahrer mit Gesicht und Nummernschild erfasst würden. Das verstoße seiner Ansicht nach gegen den Datenschutz und sei ebenfalls verfassungswidrig, betonte Hillmann. "Es geht niemanden etwas an, wann und zu welcher Zeit ich ohne gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen auf der Autobahn fahre." Die Dauerüberwachungskameras waren vor allem auf Autobahnbrücken installiert worden. Vor dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts wurden die Autofahrer im Berufsverkehr gefilmt. "Die Bußgeldstellen konnten auf diese Art höchst effizient und sehr lukrativ massenhaft Verkehrsverstöße ermitteln", sagte Hillmann. (dpa)
Urteil: Dauervideoüberwachung verfassungswidrig
Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet, Videoaufnahmen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrechts