Urteil: Bundeszentralregister

26.06.2013 10:28 Uhr

Bei Anfragen des Betroffenen muss das Bundeszentralregister auch solche Einträge mitteilen, die sich bereits in der Überliegefrist befinden und daher nicht mehr an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Hamm. Ein Betroffener hat Anspruch auf uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Dies umfasst auch tilgungsreife Entscheidungen. Darauf weist das Oberlandesgericht Hamm hin. Im konkreten Fall verlangte der Betroffene einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dort gab es auch Einträge, die in der so genannten Überliegefrist waren. Dies bedeutet, dass die Einträge eigentlich bereits getilgt werden könnten. Sie werden aber für eine gewisse Zeit noch nicht endgültig gelöscht, weil sie wieder relevant werden könnten, sollten Neueinträge erfolgen. Verlangen Dritte einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, dürfen diese Einträge nicht mitgeteilt werden. Verlangt aber der Betroffene selbst eine Auskunft, dann sind auch diese Einträge zu offenbaren.

Beschluss vom 11.04.2013
Aktenzeichen 1 VAs 145/12

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