Hamm. Bei einem Verlust von Gütern ist nach den Regelungen des CMR das Gericht des Ortes zuständig, wo der Unterfrachtführer die Ware für den tatsächlichen Transport übernommen hat. Darauf weist das Oberlandesgericht Hamm hin.
Im konkreten Fall war zwischen zwei niederländischen Firmen ein Transportvertrag zustande gekommen. Die Ware wurde in Deutschland in Teillieferungen aufgenommen und zu dem Unterfrachtführer verbracht. Dieser startete den Transport in den Niederlanden und brachte die Ware nach Großbritannien. Auf eine solche Konstellation ist deutsches Recht nicht anwendbar. Artikel 31 CMR meint mit „Ort der Übernahme“ nicht den Übernahmeort des Gesamttransports, sondern den Ort, an dem der Unterfrachtführer, der hier für den Verlust haften soll, das Transportgut übernommen hat.
Urteil vom 31.01.2013
Aktenzeichen 18 U 48/12