Es liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde, das Führen eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn der Fahrer eines Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden konnte. Dabei muss die Behörde keine außergewöhnlichen Anstrengungen unternehmen, um einen Fahrer zu identifizieren, urteilte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Im vorliegenden Fall hatte die Halterin des Fahrzeugs bei einem Rotlichtverstoß von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Behörde ermittelte im Umfeld der Halterin, befragte Mitarbeiter und glich das Foto des Verkehrsverstoßes mit dem Betriebsinhaber erfolglos ab, ohne den Fahrer feststellen zu können.
In einem solchen Fall war die Fahrerfeststellung im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unmöglich, da ohne zeitraubende und wenig erfolgsversprechende weitere Ermittlungen die Fahrerfeststellung vor Ablauf der Frist zur Verfolgungsverjährung nicht gelingen konnte.
Da die Halterin erkennbar nicht weiter mitwirken wollte, war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten angemessen und zulässig. Die Auflage galt für alle Fahrzeuge der Halterin. (kitz)
Beschluss vom 01.02.2013
Aktenzeichen 12 LA 122/12