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Urteil: Autofahrer- Bewertungsportal ist illegal

20.10.2017 09:46 Uhr
Bewertung
Bewertungen anhand des Kennzeichens dürfen nur für den Betroffenen selbst einsehbar sein
© Foto: Andrea Warnecke/dpa/picture-alliance

Fahren Autofahrer vorsichtiger, wenn ihr Fahrstil von anderen öffentlich bewertet wird? Diese Frage bleibt offen. Dem Gericht in Münster es geht um Datenschutz – die Betreiber eines Bewertungsportals müssen daher nun nachbessern.

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Münster. Hotels im Internet bewerten? Kein Problem. Eine Arztpraxis? Warum nicht. Auch wenn Schüler ihren Lehrern Noten geben, hat die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen damit kein Problem. Wenn es aber um den privaten Bereich geht, ist Schluss. Diese Sicht hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes am Donnerstag bestätigt.

Die Richter in Münster gaben dem Betreiber eines Bewertungsportals für Autofahrer mit auf den Weg: Das Angebot muss an verschiedenen Stellen verändert werden – ansonsten droht das Aus. Der Grund: Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

So dürfen die Bewertungen anhand des Kennzeichens nur noch für den Betroffenen selbst einsehbar sein. So hatte zuvor auch schon das Verwaltungsgericht in Köln geurteilt. Sowohl die Notengeber als auch die Fahrer müssen sich zudem mit ihren Daten und einer E-Mailadresse anmelden. Verbunden mit der Anmeldung ist die Versicherung, mit den Daten keinen Missbrauch zu treiben. „Damit wollen wir verhindern, dass Nachbarn, Arbeitgeber oder Versicherungen den Datenschutz missbrauchen“, sagte ein Vertreter der Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung.

Berufskraftfahrer könnten bei der Jobsuche benachteiligt werden

Die Betreiber des durch Werbung finanzierten Angebotes verstehen die Aufregung nicht. „Wir können eh nicht kontrollieren, ob die Angaben der Nutzer bei der Anmeldung stimmen“, sagt der IT-Beauftragte des Klägers. Außerdem ist nach Meinung der Betreiber das Recht auf freie Meinungsäußerung – in diesem Fall über die Fahrweise – höher zu bewerten als das Recht der bewerteten Autofahrer an ihren persönlichen Daten. Auch wenn die Betreiber davon ausgehen, dass die Bewertungen sich positiv auf den Fahrstil auswirkt.

Bei diesem Punkt wurde der Vertreter der NRW-Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung lauter. „Ist Ihnen das eigentlich bewusst, dass Sie Daten sammeln, die Sie nicht beherrschen? Sie nehmen einen kleinen Schneeball und werfen diesen einen Hang herunter. Übernehmen Sie die Verantwortung für die Lawine, die da entsteht?“ Als Beispiel nannte das Land den Berufskraftfahrer, der sich um einen neuen Job bemüht. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber könnte sich mit Hilfe des Bewertungsportals ein Bild verschaffen – und bei schlechten Noten die Einstellung ablehnen.

Datenschutzbeauftragte erhoffte sich Signal für weitere Bewertungsportale

Kläger und Beklagte erhofften sich vom OVG Münster eine Grundsatzentscheidung. Die Betreiber des Portals www.fahrerbewertung.de sehen weitere Projekte in Gefahr. In der mündlichen Verhandlung kündigten sie an, dass das Portal, das bislang nicht kostendeckend arbeitet, bei Umsetzung der Vorgaben wohl vor dem Aus steht. Die Landesdatenschutzbeauftragte erhoffte sich ein Signal für weitere Bewertungsportale aus dem privaten Bereich wie zum Beispiel Nachbarschaftsbewertungen.

Das OVG ließ keine Revision zu. „Bei unserer Entscheidung stand der Einzelfall im Vordergrund“, sagte die Vorsitzende Richterin in der Begründung. (dpa/jt)

Urteil vom 19.10.2017
Aktenzeichen: 16 A 770/17

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