Mainz. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Kosten einer Betriebsversammlung tragen. Dazu können auch die Ausgaben für einen Partyservice gehören, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag bekanntgewordenen Beschluss entschied. Denn nach dem Gesetz sei er verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Allerdings zählten dazu zählten, unabhängig von ihrer Höhe, nur die tatsächlich notwendigen Kosten (Az.: 3 TaBV 48/09). Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber sich zuvor geweigert, die für einen Partyservice zu zahlenden Kosten in Höhe von 232 Euro, die im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung angefallen waren, zu übernehmen. Er bestritt die Notwendigkeit der Kosten. Das LAG befand, der Arbeitgeber habe insoweit Recht, dass er nicht blind alle Kosten tragen müsse. Vielmehr sei der Betriebsrat zu sparsamem Haushalten verpflichtet. Auch noch so geringe Kosten müsse der Arbeitgeber nicht übernehmen, wenn sie sich als nicht notwendig erwiesen. Den vorliegenden Fall werteten die Richter als Grenzfall. Der Betriebsrat habe seinen Spielraum bis zur "äußersten Grenze" ausgeschöpft, aber noch nicht überschritten, entschied das Gericht. (dpa)
Urteil: Arbeitgeber muss Kosten für Betriebsversammlung tragen
LAG: Arbeitnehmer müssen in manchen Fällen auch den Partyservice für Betriebsratsversammlungen zahlen / Betriebsrat zu Sparsamkeit verpflichtet