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Unwetterschäden von der Steuer absetzen

06.07.2021 11:45 Uhr
Unwetterschäden von der Steuer absetzen
Unter bestimmten Umständen können Kosten durch Unwetterschäden von der Steuer abgesetzt werden 
© Foto: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

In den letzten Wochen zogen unzählige Unwetter über Deutschland hinweg. Die Schäden summieren sich Schätzungen zufolge auf mehr als 2,5 Milliarden Euro. Wenn Gebäude- oder Hausratversicherung nicht zahlt, gibt es auch die Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen.

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Neustadt a. d. W. Alle, denen Kosten für die Beseitigung von Unwetterschäden entstehen, können diese unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzen. Wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, ist dabei von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht: Selbstnutzer, Vermieter oder Mieter.

1. Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen

Ein Vermieter gibt ein seiner Steuererklärung seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. An dieser Stelle kann er in der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen.

Eine zweite Möglichkeit: Für Wiederherstellungskosten können unter Umständen Sonderabschreibungen infrage kommen, wobei die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten und am besten von einem Einkommensteuerexperten zu prüfen sind.

2. Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung absetzen

Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt.

Konkret können folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden:

  • Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Gemeint sind damit zum Beispiel zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht berücksichtigt.
  • Kosten für die Anschaffung von Möbeln oder Hausrat, der durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind; Der Betrag, der in den Notfällen jeweils angesetzt werden kann, orientiert sich immer am sogenannten Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig ist also, was die irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung noch wert waren. Der Neuwert jener Sachen, die die Betroffenen nach dem Unglück kaufen, ist nicht maßgeblich. In die Steuererklärung eintragen lässt sich ausschließlich der Wiederbeschaffungswert für ein Objekt, das dem kaputtgegangenen Gegenstand in den Kategorien Alter, Art, Wert und Güte gleicht.

Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muss folgende Bedingungen beachten:

  • Der Schaden darf nicht durch eigenes Verschulden bzw. durch einen Dritten verursacht worden sein. Er muss sich auf ein sogenanntes unabwendbares Ereignis - also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm - zurückführen lassen.
  • Betroffene müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben: Einen Abzug der Kosten zur Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung lässt der BFH nur zu, wenn es keine Möglichkeit gab, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherung" schließen. Dazu zählen beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung - nicht aber eine sogenannte Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch.
  • Hat das Unwetter-Opfer von einer Versicherung eine Erstattung bzw. andere finanzielle Hilfen erhalten, sind die Schadenskosten um diese Beträge zu kürzen.
  • Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. Konkret: Das Finanzamt akzeptiert Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis.
  • Das Finanzamt kann die Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen.

Gut zu wissen: Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderanzahl orientiert. Erst Kosten, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Neben den unwetterbedingten Kosten fallen zum Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.

Katastrophenerlasse sichern Steuererleichterungen

Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, so kann das zuständige Finanzministerium auf diese breitenwirksamen Ereignisse reagieren: Katastrophenerlass lautet das Stichwort in diesem Zusammenhang. Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt, um unbillige Härten zu vermeiden. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln beschlossen werden. Gelten solche Erlasse, ist es im Allgemeinen auch leichter, Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Grundsätzlich entscheidet das jeweilige Finanzministerium von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt werden. (dpa/ir)

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