München. Wenn Aufträge ausbleiben oder plötzlich wegbrechen, kann es zu Situationen kommen, in denen Kurzarbeit angezeigt ist. Dadurch lassen sich Personalkosten reduzieren, Kündigungen vermeiden und qualifizierte Mitarbeiter halten.
Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag sein. Wurde darin keine entsprechende Regelung getroffen, muss der Arbeitgeber mit jedem Mitarbeiter eine Vereinbarung schließen. Einseitig anordnen kann der Chef die Kurzarbeit nicht.
Bei der Kurzarbeit arbeiten die Mitarbeiter weniger oder überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch die Bundesagentur für Arbeit gezahltes Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Aufgrund der zuletzt guten konjunkturellen Lage ist die Bezugsfrist für das während der Finanz- und Wirtschafskrise eingeführte Kurzarbeitergeld seit 2012 auf sechs Monate begrenzt.
Doch Vorsicht: Wurde die Kurzarbeit arbeitsrechtlich nicht wirksam eingeführt, behält der Arbeitnehmer seinen vollen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Die Kurzarbeit muss der Arbeitgeber außerdem schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Er muss dabei nachweisen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der zu einem Entgeltausfall führt. Das ist unter anderem anzunehmen, wenn der Arbeitsausfall nur vorübergehend und nicht vermeidbar ist und auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Diese Voraussetzungen werden genau geprüft. So gilt ein Arbeitsausfall etwa dann als vermeidbar, wenn er überwiegend saisonal bedingt ist oder dadurch verhindert werden kann, dass die Mitarbeiter zunächst ihren bezahlten Urlaub nehmen. Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit. (ir)
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